InsVV § 15

Dritter Abschnitt: Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung

§ 15 Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners [1]

(1)  1Hat der Treuhänder die Aufgabe, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen (§ 292 Abs. 2 der Insolvenzordnung), so erhält er eine zusätzliche Vergütung. 2Diese beträgt regelmäßig 50 Euro je Stunde.

(2)  1Der Gesamtbetrag der zusätzlichen Vergütung darf den Gesamtbetrag der Vergütung nach § 14 nicht überschreiten. 2Die Gläubigerversammlung kann eine abweichende Regelung treffen.

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RAAAD-92060

1Anm. d. Red.: § 15 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3256) mit Wirkung v. .