NWB Nr. 39 vom Seite 3249

„Lohnsteuerabzugsmerkmale”

Heinrich Steinfeld | Verantw. Redakteur | nwb-redaktion@nwb.de

Ein Hauch von Nostalgie

legt sich in diesem Herbst auf ein Stück Pappe und seine Farbenlehre. Die Lohnsteuerkarte, Jahrgang 1925, weicht nach ihrer letzten Versendung 2010 ab dem kommenden Jahr endgültig der zentralen Speicherung elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale, in moderner Abkürzungsform „ELStAM”. Bevor sich der Arbeitnehmer wehmütig der Plauderei mit der Sachbearbeiterin im Personalbüro gelegentlich der Abgabe roter, gelber, grüner oder oranger Dokumente erinnert, sollte er auf die Post im eigenen Briefkasten achten. In den kommenden Wochen werden die Finanzämter die gespeicherten Daten versenden. Die Prüfung der individuellen Abzugsmerkmale wird dringend empfohlen, da nicht alle vorhandenen Freibeträge automatisch übernommen werden. Anschließend mag sich der Steuerpflichtige zurücklehnen: Unter lohnsteuerverfahrensrechtlichem Gesichtspunkt ist für ihn nur noch die eigene Identifikationsnummer und ggf. sein Geburtsdatum wichtig, mit Kleinigkeiten wie seiner Religionszugehörigkeit oder dem eigenen Personenstand muss er sein Gedächtnis nicht mehr belasten? Etwas anderes gilt für das materielle Lohnsteuerrecht, etwa bei der Beurteilung von Aktienoptionen und der Frage, ob diese als Gegenleistung für die Beschäftigung oder als zusätzlicher Kaufpreis für die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen einzuordnen sind (Seite 3256); oder für lohnsteuerliche Haftungsfragen, die sich im Anschluss an das bereits in NWB 19/2011 besprochene BAG-Urteil zur Tarif(un)fähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) aus dem Equal-Pay-Gebot ergeben. Uskenbayeva/Riegel beleuchten nun auf S. 3273 die sozialversicherungsrechtlichen und lohnsteuerlichen Haftungsrisiken des Entleihers, die sich für Fälle der wirksamen und unwirksamen Arbeitnehmerüberlassung unterschiedlich beurteilen lassen. Die Deutsche Rentenversicherung kündigt Betriebsprüfungen an. Grund genug, die Systematik des einstweiligen Rechtsschutzes bei Beitragsnachforderungen, die das Unternehmen schlimmstenfalls in die Insolvenz treiben können, darzustellen (Seewald, S. 3286).

In der Rubrik „Beruf und junger Steuerberater” weist Hölscheidt (S. 3311) auf eine für Steuerberatungs-GmbH & Co. KG gefährliche Rechtsprechung aus dem anwaltlichen Berufsrecht hin. Die wirksame Gründung einer (Anwalts-)KG scheitert nach Ansicht des BGH daran, dass sie nicht auf den Betrieb eines Handelsgewerbes ausgerichtet ist. Diese Unvereinbarkeit lässt sich aber auch auf die Gründung einer Steuerberatungs-GmbH & Co. KG übertragen, jedenfalls auf solche Gesellschaften, die nicht überwiegend Treuhandtätigkeiten entfalten. Diese handelsrechtliche Notwendigkeit (vgl. § 161 Abs. 1 HGB) lässt sich andererseits nicht mit dem steuerlichen Berufsrecht, namentlich dem durch das 8. StBÄndG eingefügten § 50 Abs. 1 Satz 3 StBerG in Einklang bringen, der diese Rechtsform ausdrücklich zulässt. Auch die Eintragungspraxis der Registergerichte scheint auf diese „strenge Auslegung” des § 161 Abs. 1 HGB bislang keine Rücksicht genommen zu haben.

Beste Grüße

Heinrich Steinfeld

Fundstelle(n):
NWB 2011 Seite 3249
NWB PAAAD-91832