OFD Karlsruhe - S 7416

Unternehmer mit Umsätzen aus land- und forstwirtschaftlicher Erzeugertätigkeit, die nicht unter § 13 EStG fällt

Durch § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG wird der Anwendungsbereich der Durchschnittssatzbesteuerung auf Umsätze begrenzt, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt werden. Für die Frage, ob ein solcher land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, hat die Zuordnung der Umsätze zu § 13 EStG lediglich Indizwirkung. Nach Abschn. 24.1 Abs. 1 bis 4 UStAE ist bei Gewerbebetrieben (insbesondere bei Gewerbebetrieben kraft Rechtsform und in Fällen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) zu prüfen, ob diese Gewerbebetriebe insgesamt oder in einem abgrenzbaren Teilbereich in einem aktiv bewirtschafteten Betrieb land- und forstwirtschaftliche Produkte erzeugen und vermarkten. Für die Annahme eines abgrenzbaren Teilbereichs genügt es, wenn eine Trennung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugertätigkeit von den sonstigen Tätigkeiten möglich ist (z. B. getrennte Abrechnungen und Aufzeichnungen, getrennte Lagerung der Warenbestände).

OFD Karlsruhe v. - S 7416

Fundstelle(n):
USt-Kartei BW § 24 Abs. 2 UStG Fach S 7416 Karte 2
UR 2012 S. 292 Nr. 7
YAAAD-91803