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StuB 18/2011 S. 727

Herrschender Gesellschafter bei Kündigung des BGAV stimmberechtigt

Bei der Beschlussfassung über die ordentliche Kündigung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags durch die beherrschte Gesellschaft ist der herrschende Gesellschafter stimmberechtigt. Zwar hat ein Gesellschafter kein Stimmrecht bei einer Beschlussfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts ihm gegenüber betrifft (§ 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG). Von diesem Stimmverbot ausgenommen sind allerdings sog. körperschaftliche Sozialakte. Dort stehen i. d. R. Mitverwaltungsrechte im Vordergrund, die das Eigeninteresse des Gesellschafters überlagern. Die Kündigung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags gegenüber dem herrschenden Gesellschafter betrifft nicht nur das Verhältnis der beherrschten Gesellschaft zu ihrem herrschenden Gesellschafter, sondern auch die inneren Angelegenheiten der Gesellschaft u...

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