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BBK Nr. 24 vom Seite 1233 Fach 12 Seite 6097

Sonderbilanzen - Teil D: Vergleichsbilanzen

von Dipl.-Betriebswirt Jochen Langenbeck, Bochum

I. Begriff und Ablauf des Vergleichsverfahrens

1. Begriff des Vergleichs und Gründe für die Eröffnung

Der Vergleich dient der Abwendung des Konkurses (§ 1 VerglO) und damit
der Fortführung des Unternehmens. Strenggenommen stellt der Vergleich einen besonderen Fall der Sanierung mit Hilfe der Gläubiger dar (§ 25 Abs. 1 VerglO). Voraussetzung für einen Vergleich ist immer ein berechtigtes Vertrauen in die Lebensfähigkeit des vorübergehend zahlungsunfähigen bzw. überschuldeten Unternehmens. Obwohl als Grundgedanke des Vergleichs die Abwendung eines drohenden Konkurses genannt wird, zeigt die betriebliche Praxis, daß ein Vergleichsverfahren oft im Konkurs (Anschlußkonkursverfahren) endet. Eine Mitwirkung der Gläubiger bei einer erfolgreichen Durchführung des Vergleichs ist i. d. R. dadurch gerechtfertigt, daß ihre Forderungseinbuße meist geringer sein wird als bei einem Konkurs, bei dem der Verkauf des vorhandenen Vermögens i. a. nur unter Wert erfolgen kann.

2. Vergleichsarten

Nach Zustandekommen und Abwicklung sind verschiedene Arten des Vergleichs möglich: a) außergerichtlicher Vergleich, b) gerichtlicher Vergleich,
c) Zwangsvergleich.

2.1 Außer...
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