BGH Beschluss v. - 2 StR 272/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug:

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen Brandstiftung in elf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, sowie wegen versuchter Brandstiftung in drei Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten, den Angeklagten S. wegen Brandstiftung in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, sowie wegen versuchter Brandstiftung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten D. und S. haben mit der Sachrüge den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Zu den Fällen II. 4 und 5 hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte D. sowie der Mitangeklagte Sch. zwei fremde Pkws in Brand setzten, indem sie von dem Angeklagten S. , der aus seinem Pkw das Geschehen beobachtete, zuvor erworbene Grillanzünder gleichzeitig auf die Vorderreifen auf der Beifahrerseite der Pkws legten und entzündeten. Eines der Fahrzeuge wurde durch den Brand schwer, das andere erheblich geringer beschädigt.

Im Gegensatz zu der Annahme des Landgerichts, die unter II. 4 und 5 festgestellten und rechtlich als Brandstiftung (II. 4) bzw. versuchte Brandstiftung (II. 5) gewerteten Taten stünden zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, ist insoweit ein Fall natürlicher Handlungseinheit gegeben, da sie auf einem einheitlichen Tatentschluss beruhten und die Ausführungshandlungen gleichzeitig erfolgten.

Die Umbewertung des Konkurrenzverhältnisses bedingt die dem Beschlusstenor zu entnehmende, auf den Mitangeklagten Sch. , der keine Revision eingelegt hat, gemäß § 357 StPO zu erstreckende Änderung des Schuldspruchs bezüglich der Angeklagten D. und S. , hinsichtlich des Angeklagten S. auch die Aufhebung des Strafausspruches zu Fall II. 5.

Der Senat kann ausschließen, dass die Schuldspruchänderung sich auf die Bemessung der vom Landgericht am Erziehungsgedanken orientierten Einheitsjugendstrafen der Angeklagten D. und Sch. ausgewirkt hätte.

Dies gilt gleichermaßen für die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe bei dem Angeklagten S. , bei der das Landgericht einen "(noch) engeren Zusammenzug der Einzelstrafen" nicht unter Bezugnahme auf die Anzahl der verwirklichten Taten, sondern auf die Vielzahl der dabei in Mitleidenschaft gezogenen Fahrzeuge abgelehnt hat.

Der geringe Erfolg der Revision des Angeklagten S. rechtfertigt eine Kostenteilung nach § 473 Abs. 4 StPO nicht.

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Fundstelle(n):
VAAAD-91399