Gesetze:
VO (EG) Nr. 2988/95 Art. 1
VO (EG) Nr. 2988/95 Art. 3 Abs. 1
VO (EG) Nr. 2988/95 Art. 3 Abs. 3
BGB a. F. § 195
Verjährung von Rückforderungsansprüchen
Leitsatz
1. Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. ist auf die Rückforderung von zu Unrecht gewährte Ausfuhrerstattung
nicht anwendbar (Anschluss an ).
2. Der unionsrechtliche Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es, die in § 195 BGB a. F. vorgesehene 30-jährige Verjährungsfrist
in Ausübung einer richterlichen Notkompetenz auf ein mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbaren Maß zu verkürzen
(Anschluss an ).
3. Die Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. auf die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Ausfuhrerstattung
geht auf keine hinreichend vorhersehbare Rechtsprechungspraxis zurück; der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet daher
den Gerichten und Behörden die analoge Anwendung dieser Vorschrift auf Rückforderungsansprüche wegen zu Unrecht gewährter
Ausfuhrerstattungen.
Fundstelle(n): PAAAD-91310
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 22.06.2011 - 4 K 80/11
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