Rechtsbehelf gegen die Kostenentscheidung der Familienkasse im Einspruchsverfahren
Kostentragung der Familienkasse bei Klageerhebung aufgrund unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung bei Klagerücknahme
Leitsatz
1. Gegen die Kostenentscheidung der Familienkasse ist als zulässiger Rechtsbehelf der Einspruch und nicht die Klage gegeben;
das gilt auch wenn die Kostenentscheidung mit einer Einspruchsentscheidung äußerlich in einem Bescheid verbunden ist.
2. Wird aufgrund der unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung der Familienkasse, dass gegen die Kostenentscheidung im Einspruchsverfahren
die Klage gegeben sei, Klage vor dem FG erhoben, sind die Kosten des Verfahrens nach § 137 S. 2 FGO der Familienkasse aufzuerlegen,
wenn die Klage zurückgenommen wird.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 344 Nr. 4 AAAAD-91302
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 09.08.2011 - 2 K 1648/11
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