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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 6 K 6307/10 EFG 2012 S. 356 Nr. 4

Gesetze: KStG 1996 § 8 Abs. 4, KStG 1997 § 8 Abs. 4, KStG 1997 § 54 Abs. 6 S. 1, KStG 1997 § 54 Abs. 6 S. 2

Anwendung von § 8 Abs. 4 KStG in der Fassung durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmensteuerreform vom (BGBl I 1997, 2590) erst auf nach dem verwirklichte Sachverhalte

Leitsatz

1. Die Übergangsvorschrift des § 54 Abs. 6 KStG 1997 zur verschärrfenden Neuregelung des Verlustabzugs nach § 8 Abs. 4 KStG in der Fassung durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmensteuerreform vom (BGBl I 1997, 2590) – § 8 Abs. 4 KStG 1997 – ist dahingehend auszulegen, dass die Neuregelung des § 8 Abs. 4 KStG 1997 nur auf Sachverhalte Anwendung finden kann, die nach dem verwirklicht wurden.

2. § 54 Abs. 6 S. 2 KStG 1997 bewirkt im Ergebnis aus Gründen des Vertrauensschutzes eine weiterhin bestehende Anwendbarkeit der günstigeren Altregelung des § 8 Abs. 4 S. 2 KStG 1996 in den Fällen, bei denen der Verlust der wirtschaftlichen Identität vor dem eingetreten ist (im Streitfall: Beurteilung eines Verlustabzugs im Jahr 1997 bei Anteilsübertragung und Verlust der wirtschaftlichen Identität vor dem nach § 8 Abs. 4 KStG 1996). Die verschärfende Neuregelung des § 8 Abs. 4 KStG 1997 ist aber dann sowohl zeitlich als auch materiell-rechtlich bereits im Veranlagungszeitraum 1997 anwendbar, wenn der Verlust der wirtschaftlichen Identität zwischen dem und dem eingetreten ist.

Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 621 Nr. 10
EFG 2012 S. 356 Nr. 4
GmbH-StB 2011 S. 325 Nr. 11
GmbHR 2011 S. 1165 Nr. 21
EAAAD-91289

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 15.03.2011 - 6 K 6307/10

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