BFH Beschluss v. - VI B 12/11

Lose geführte Aufzeichnungen genügen nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Gesetze: EStG § 8 Abs. 2 Satz 2, EStG § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde ist —bei Zweifeln an der hinreichenden Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes i.S. der §§ 115 Abs. 2 Nr. 1, 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO)— jedenfalls unbegründet.

2 1. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in mehreren Entscheidungen die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes) näher präzisiert (z.B. Urteile vom VI R 27/05, BFHE 211, 508, BStBl II 2006, 408; vom VI R 64/04, BFHE 211, 513, BStBl II 2006, 410; vom VI R 87/04, BFHE 212, 546, BStBl II 2006, 625). Danach muss das Fahrtenbuch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen bieten, sodass der zu versteuernde Anteil (Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) an der Gesamtfahrleistung mit vertretbarem Aufwand überprüft werden kann. Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und fortlaufend in einer geordneten und geschlossenen äußeren Form geführt wird, die nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen ausschließt oder zumindest deutlich als solche erkennbar werden lässt. Demnach reichen etwa laufend, aber lose gefertigte Aufzeichnungen nicht aus (, BFH/NV 2007, 1132).

3 Im Urteil in BFHE 211, 513, BStBl II 2006, 410 hat der BFH zusätzlich entschieden, dass eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nur dann genügt, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offengelegt werden.

4 2. Von diesen Grundsätzen ist das Finanzgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgegangen. Es gelangte zu dem Schluss, dass die im Streitfall mit Hilfe des MS Excel-Tabellenkalkulationsprogramms erstellten Tabellenblätter sowie die diesen zu Grunde liegenden handschriftlichen Aufzeichnungen des Klägers und Beschwerdeführers nicht den von der Rechtsprechung geforderten Anforderungen genügen. Eine Manipulation hinsichtlich der gefahrenen Kilometer zu einem späteren Zeitpunkt könne nicht ausgeschlossen werden.

5 3. Entgegen der Auffassung der Beschwerde wirft der Rechtsstreit keine grundsätzlichen, fallübergreifenden Rechtsfragen auf, die im allgemeinen Interesse (noch) der Klärung durch den BFH bedürften. Neue Aspekte, die der BFH in seiner Rechtsprechung nicht bereits erwogen hätte und die eine erneute Grundsatzentscheidung erforderlich machen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht klärungsbedürftig, ob lose handschriftlich geführte Aufzeichnungen durch nachträgliche Aufzeichnungen abgeglichen werden können. Denn bereits die lose geführten Aufzeichnungen reichen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht aus.

6 Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einwenden, dass nur kleine inhaltliche Mängel der Aufzeichnungen festgestellt worden seien und das „Fahrtenbuch” insgesamt noch ordnungsgemäß sei, wird insoweit kein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht. Die Kläger wenden sich damit im Ergebnis gegen die sachliche Richtigkeit des Urteils in Bezug auf die dort getroffene tatsächliche Würdigung, dass das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß sei. Derartige Einwände eröffnen die Revision allerdings regelmäßig nicht (, BFH/NV 2004, 1660, m.w.N.).

7 Eine Revisionszulassung war schließlich auch nicht im Hinblick auf das anhängige Revisionsverfahren VI R 33/10 geboten. Im Gegensatz zum Streitfall wurde in diesem Verfahren ein Fahrtenbuch zeitnah und fortlaufend in einer geordneten und geschlossenen äußeren Form geführt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 1863 Nr. 11
DB 2011 S. 2294 Nr. 41
NWB-Eilnachricht Nr. 40/2011 S. 3338
EAAAD-90975