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BBK Nr. 9 vom Seite 407 Fach 5 Seite 571

Fehlerhafte Buchführung als Tatbestand der Steuerhinterziehung

von StB Dr. Reinhard Reck, Braunschweig

I. Einführung

Gemessen an den durch Wirtschaftsstraftaten verursachten Schäden kommt der Steuerhinterziehung eine exponierte Stellung zu. 100 Mrd DM pro Jahr beträgt Hochrechnungen zufolge der Steuerschaden, der in dieser Größenordnung sicherlich nicht mehr als Kavaliersdelikt bezeichnet werden kann. Die Taten werden sowohl von Privatpersonen als auch von Unternehmen begangen. Da jedoch nur Unternehmen zur Buchführung verpflichtet sind, die spektakulären Fälle der Steuerhinterziehung primär in Unternehmen begangen wurden und ihren Ausgang in der Buchführung fanden, wird sich der folgende Beitrag ausschließlich mit der Unternehmensseite beschäftigen.

II. Der Tatbestand der Steuerhinterziehung

1. Unrichtige oder unvollständige Angaben

Jeder Antrag und jede Erklärung, unabhängig von der Form, in der er gestellt wird, ist eine Angabe. Als relevant ist eine Angabe dann anzusehen, wenn sie steuerlich erhebliche Sachverhalte betrifft. Steuerlich erheblich sind Angaben, die auf die Entstehung, die Höhe oder die Fälligkeit einer Steuer Einfluss haben. Näheres ergibt sich aus den Einzelsteuergesetzen. Bei unvollständig gemachten Angaben kommt der Tatbestand unvollständiger oder unr...

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