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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 10 K 1105/11 EFG 2011 S. 1906 Nr. 21

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, EStG § 9 Abs. 5 S. 1, EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5, EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a, EStG § 32 Abs. 4 S. 2, EStG § 62 Abs. 1, EStG § 63 Abs. 1 S. 2, EStG § 66 Abs. 1 S. 1, EStG § 2 Abs. 2

Einkunftsgrenze für die Gewährung von Kindergeld

Berücksichtigung von Fahrt-, Mobiliäts- und Unterkunftskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei dualem Ausbildungsgang.

Leitsatz

1. Bei der Berechnung der Einkünfte des Kindes, das einen dualen Ausbildungsgang absolviert, sind die Fahrt,- Mobilitäts- und Unterkunftskosten für den Studienaufenthalt an der dualen Hochschule bei der Berechnung der Einkünfte nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a, S. 2 EStG in voller Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen.

2. Der Auszubildende hat bei seinem Arbeitgeber eine regelmäßige Arbeitsstätte. Bei den Studienaufenthalten an der Dualen Hochschule handelt es sich um eine vorübergehende Auswärtstätigkeit i. S. d. § 9 Abs. 5 S. 1 i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 und 5 EStG.

Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 408 Nr. 7
DStZ 2011 S. 737 Nr. 20
EFG 2011 S. 1906 Nr. 21
ZAAAD-90942

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.07.2011 - 10 K 1105/11

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