Keine doppelte Haushaltsführung bei Eingliederung in den elterlichen Haushalt
Leitsatz
1. Die Nachweispflicht für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung trägt der Steuerpflichtige. Die Feststellungslast
umfasst auch eine entsprechende Beweisvorsorgepflicht.
2. Die Entgeltlichkeit der Nutzung einer Wohnung ist keine unerlässliche Voraussetzung aber ein Indiz für die Beantwortung
der Frage, ob ein eigener Hausstand unterhalten wird.
3. Allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder Ferienaufenthalte ist nicht als Unterhalten eines Hausstands
zu bewerten.
4. Ein eigener Haushalt wird nicht unterhalten, wenn der Arbeitnehmer die Haushaltsführung nicht zumindest mitbestimmt und
die Kosten des Hausstands selbst trägt, sondern in einen fremden Haushalt eingegliedert ist, so dass von einer eigenen Haushaltsführung
nicht gesprochen werden kann.
5. Verfügt der Arbeitnehmer an seinem Beschäftigungsort über eine Wohnung, die an Größe und Ausstattung die Zimmer im elterlichen
Einfamilienhaus übertrifft, spricht vieles dafür, dass das Zimmer bei den Eltern lediglich für Besuchszwecke vorgehalten wird.
6. Die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige nachweist, dass er – abgesehen von
Urlauben – sich tatsächlich jedes Wochenende an dem Hausstand am Heimatort aufgehalten hat.
7. Bei einer mehr als fünfjährigen Auswärtstätigkeit muss substantiiert dargelegt und nachgewiesen werden, weshalb der Lebesmittelpunkt
noch am Heimatort liegt.
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 09.06.2011 - 2 K 4399/09
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