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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 2 K 4399/09

Gesetze: EStG 2006 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5

Keine doppelte Haushaltsführung bei Eingliederung in den elterlichen Haushalt

Leitsatz

1. Die Nachweispflicht für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung trägt der Steuerpflichtige. Die Feststellungslast umfasst auch eine entsprechende Beweisvorsorgepflicht.

2. Die Entgeltlichkeit der Nutzung einer Wohnung ist keine unerlässliche Voraussetzung aber ein Indiz für die Beantwortung der Frage, ob ein eigener Hausstand unterhalten wird.

3. Allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder Ferienaufenthalte ist nicht als Unterhalten eines Hausstands zu bewerten.

4. Ein eigener Haushalt wird nicht unterhalten, wenn der Arbeitnehmer die Haushaltsführung nicht zumindest mitbestimmt und die Kosten des Hausstands selbst trägt, sondern in einen fremden Haushalt eingegliedert ist, so dass von einer eigenen Haushaltsführung nicht gesprochen werden kann.

5. Verfügt der Arbeitnehmer an seinem Beschäftigungsort über eine Wohnung, die an Größe und Ausstattung die Zimmer im elterlichen Einfamilienhaus übertrifft, spricht vieles dafür, dass das Zimmer bei den Eltern lediglich für Besuchszwecke vorgehalten wird.

6. Die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige nachweist, dass er – abgesehen von Urlauben – sich tatsächlich jedes Wochenende an dem Hausstand am Heimatort aufgehalten hat.

7. Bei einer mehr als fünfjährigen Auswärtstätigkeit muss substantiiert dargelegt und nachgewiesen werden, weshalb der Lebesmittelpunkt noch am Heimatort liegt.

Fundstelle(n):
IAAAD-90939

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 09.06.2011 - 2 K 4399/09

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