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KG Berlin 17.03.2011 1 W 457/10, NWB 37/2011 S. 3089

Erbrecht | Recht des Vermächtnisnehmers auf Kopien nach Einsicht in Nachlassakten

Einer am Erbverfahren unbeteiligten Person kann Akteneinsicht nur gewährt werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder Dritten nicht entgegenstehen (§ 13 Abs. 2 FamFG). Ist dies der Fall, kann sich der Berechtigte auf seine Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen, ohne dass es hierfür dann noch einer weiteren Darlegung eines berechtigten oder rechtlichen Interesses bedarf. Dies gilt auch, soweit der Beteiligte Ablichtungen von in den Akten enthaltenen letztwilligen Verfügungen sowie des erteilten Erbscheins begehrt. Insoweit folgt also aus dem Recht zur Einsicht in die Nachlassakten zugleich ein nicht beschränkbarer Anspruch, Kopien zu machen.

Anmerkung:

Die Fertigung der begehrten Abli...

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