Jörg Kuntzmann, Axel Neumann

Prüfungstraining für Bilanzbuchhalter

14. Aufl. 2011

ISBN der Online-Version: 978-3-482-61772-0
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-58694-1

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Prüfungstraining für Bilanzbuchhalter (14. Auflage)

E. Lösungen

I. Jahresabschluss

Lösung zu Fall 1 6 Punkte

Bei dem Patent handelt es sich um einen immateriellen Vermögensgegenstand, weil die folgenden vier Bedingungen erfüllt sind:

  • Zur Erlangung wurden Aufwendungen getätigt (Entwicklungskosten),

  • das Patent ist über den Bilanzstichtag hinaus nutzbar (sechs Jahre),

  • das Patent ist einer besonderen Bewertung fähig,

  • ein fiktiver Erwerber des Betriebes würde für das Patent ein besonderes Entgelt ansetzen.

Durch die Nutzung des Patentes im eigenen Betrieb handelt es sich nach § 247 Abs. 2 HGB um Anlagevermögen. Da das Patent selbst entwickelt und somit nicht entgeltlich erworben wurde, besteht hier ein Bilanzierungswahlrecht nach § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB. Aufgrund der generellen Aufgabenstellung (Ausweis eines möglichst niedrigen Gewinns) erfolgt keine Aktivierung.

Weitere Buchungen sind nicht vorzunehmen.

Ergänzungsaufgabe:

Wenn das Patent für einen Kunden entwickelt worden wäre, würde es sich nicht um einen Vermögensgegenstand des Anlagevermögens, sondern um ein fertiges Erzeugnis (Umlaufvermögen) handeln. Für diese Vermögensgegenstände gilt § 248 Abs. 2 HGB nicht, so dass das Patent nach § 253 Abs. 1 HGB mit seinen Herstellungskosten ...

Prüfungstraining für Bilanzbuchhalter

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