BFH Beschluss v. - III B 17/11

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Sofern die Zulassungsgründe überhaupt in einer den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Form dargelegt wurden, liegen sie jedenfalls nicht vor.

2 1. Die Revision ist nicht wegen Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen.

3 Soweit die Verletzung der richterlichen Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) geltend gemacht wird, fehlt es an der erforderlichen substantiierten Darlegung, was der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ohne eine solche (von ihm angenommene) Verletzung noch Entscheidungserhebliches vorgetragen hätte (z.B. , BFH/NV 2008, 233). Der Kläger trägt lediglich vor, er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass „hier” keine Beweislastumkehr gelte und er die Erkrankung seines Sohnes nachzuweisen habe. Er hätte in seiner Beschwerde aber zumindest ausführen müssen, ob und wie es ihm tatsächlich möglich gewesen wäre nachzuweisen, dass sein Sohn X im Streitzeitraum (ab Juli 2008) i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 2008 geltenden Fassung (EStG) wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande gewesen ist, sich selbst zu unterhalten. Soweit er in diesem Zusammenhang als weiteren Verfahrensfehler sinngemäß rügt, dass das Finanzgericht (FG) seinen Vortrag hierzu nicht zur Kenntnis genommen habe, wendet er sich gegen die Sachverhaltswürdigung des FG, das den im Tatbestand seines Urteils wiedergegebenen Vortrag des Klägers nicht so gewertet hat, wie von ihm begehrt. Darin liegt kein Verfahrensfehler.

4 2. Soweit der Kläger die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO) begehrt, genügt sein Vorbringen schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Insoweit fehlt es für die Zulassung zur Rechtsfortbildung schon an der Formulierung einer konkreten Rechtsfrage, und zur Zulassung wegen Divergenz an der Nennung einer (vermeintlichen) Divergenzentscheidung, von der das FG abgewichen sein soll.

5 3. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.

6 a) Diese setzt u.a. voraus, dass die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage klärungsbedürftig ist. Daran fehlt es z.B. dann, wenn sich die Antwort auf die Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom III B 89/03, BFH/NV 2004, 1221).

7 So liegt der Fall hier, soweit der Kläger —sinngemäß— für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob auch in einem Fall wie seinem, in dem sich —seinen Angaben zufolge— ein Land sitten- und verfassungswidrig verhalten habe, Kindergeld zu zahlen sei, auch wenn kein gesetzlicher Berücksichtigungstatbestand vorliegt. Denn es bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat und unabhängig davon, ob es das 25. Lebensjahr bereits vollendet hat, keinen der gesetzlich vorgesehenen Berücksichtigungstatbestände des § 32 Abs. 4 EStG erfüllt, kindergeldrechtlich nicht mehr berücksichtigt werden kann. Ein Anspruch auf Kindergeld aus (angeblich) sitten- oder verfassungswidrigem Verhalten des Staates ist, wie das FG zutreffend ausgeführt hat, weder vorgesehen noch ergibt er sich aus allgemeinen Verfassungsgrundsätzen oder aus den Grundrechten.

8 b) Die Frage, ob die Absenkung der Altersgrenze von der Vollendung des 27. Lebensjahres auf die Vollendung des 25. Lebensjahres verfassungsmäßig ist, ist in einem etwaigen Revisionsverfahren schon nicht klärungsfähig. Denn die Frage stellt sich nur, wenn der Kläger —mit Ausnahme der Altersgrenze— überhaupt die Merkmale eines Berücksichtigungstatbestandes erfüllen würde. Daran fehlt es jedoch. Nach den mit Verfahrensrügen nicht erfolgreich angegriffenen und den Senat daher bindenden (§ 118 Abs. 2 FGO) Feststellungen des FG erfüllt der Sohn des Klägers in den Monaten ab Juli 2008 insbesondere nicht die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG. Dass sein Sohn in dieser Zeit für einen Beruf ausgebildet wurde (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG), sich in einer Übergangszeit befand (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG), Ausbildungsplatz suchend war (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) oder einen der in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG aufgeführten Dienste leistete, behauptet selbst der Kläger nicht.

9 Unerheblich ist, ob der Sohn des Klägers im Juni 2008 noch als Kind in Ausbildung zu berücksichtigen ist. Denn da das FG selbst bereits die Revision zugelassen hat, soweit der Kläger für den Monat Juni 2008 Kindergeld begehrt, betrifft das vorliegende Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Monate ab Juli 2008.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 1893 Nr. 11
JAAAD-90742