JVEG Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1 Satz 1)
Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1 Satz 1) [1]

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Nr.
Bezeichnung der Leistung
Honorar
Abschnitt 1
Leichenschau und Obduktion
Vorbemerkung 1:
(1) Das Honorar in den Fällen der Nummern 100 und 102 bis 107 umfasst den zur Niederschrift gegebenen Bericht. In den Fällen der Nummern 102 bis 107 umfasst das Honorar auch das vorläufige Gutachten. Das Honorar nach den Nummern 102 bis 107 erhält jeder Obduzent gesondert.
(2) Aufwendungen für die Nutzung fremder Kühlzellen, Sektionssäle oder sonstiger Einrichtungen werden bis zu einem Betrag von 300 € gesondert erstattet, wenn die Nutzung wegen der großen Entfernung zwischen dem Fundort der Leiche und dem rechtsmedizinischen Institut geboten ist.
(3) Eine bildgebende Diagnostik, die über das klassische Röntgen hinausgeht, wird in den Fällen der Nummern 100 und 102 bis 107 gesondert vergütet, wenn sie von der heranziehenden Stelle besonders angeordnet wurde und Säuglinge, Arbeits- oder Verkehrsunfallopfer, Fälle von Behandlungsfehlervorwürfen oder Verstorbene nach äußerer Gewalteinwirkung betrifft.
100
Besichtigung einer Leiche, von Teilen einer Leiche, eines Embryos oder eines Fetus oder Mitwirkung an einer richterlichen Leichenschau
70,00 €
für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens
170,00 €
101
Fertigung eines Berichts, der schriftlich zu erstatten oder nachträglich zur Niederschrift zu geben ist
35,00 €
für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens
120,00 €
102
Obduktion
460,00 €
103
Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen:
Das Honorar 102 beträgt
600,00 €
104
Obduktion unter anderen besonders ungünstigen Bedingungen (Zustand der Leiche etc.):
Das Honorar 102 beträgt
800,00 €
105
Obduktion mit zusätzlicher Präparation (Eröffnung der Rücken-, Gesäß- und Extremitätenweichteile):
Das Honorar 102 erhöht sich um
140,00 €
106
Sektion von Teilen einer Leiche oder Öffnung eines Embryos oder nicht lebensfähigen Fetus
120,00 €
107
Sektion oder Öffnung unter besonders ungünstigen Bedingungen:
Das Honorar 106 beträgt
170,00 €
Abschnitt 2
Befund
200
Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung
25,00 €
201
Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:
Das Honorar 200 beträgt
bis zu 55,00 €
202
Ausstellung eines Zeugnisses über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder eines Formbogengutachtens, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern
45,00 €
203
Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:
Das Honorar 202 beträgt
bis zu 90,00 €
Abschnitt 3
Untersuchungen, Blutentnahme, Entnahme von Proben für die genetische Analyse
300
Untersuchung eines Lebensmittels, Bedarfsgegenstands, Arzneimittels, von Luft, Gasen, Böden, Klärschlämmen, Wässern oder Abwässern oder dergleichen und eine kurze schriftliche gutachtliche Äußerung:
Das Honorar beträgt für jede Einzelbestimmung je Probe
5,00 bis 70,00 €
301
Die Leistung der in Nummer 300 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder schwierig:
Das Honorar 300 beträgt
bis zu 1 000,00 €
302
Mikroskopische, physikalische, chemische, toxikologische, bakteriologische oder serologische Untersuchung, wenn das Untersuchungsmaterial von Menschen oder Tieren stammt, soweit nicht in den Nummern 309 bis 317 oder 403 bis 411 geregelt:
Das Honorar beträgt je Organ oder Körperflüssigkeit
5,00 bis 70,00 €
Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe handelt, und eine kurze gutachtliche Äußerung.
303
Die Leistung der in Nummer 302 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder schwierig:
Das Honorar 302 beträgt
bis zu 1 000,00 €
304
Elektrophysiologische Untersuchung eines Menschen
20 bis 160,00 €
Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung verbundenen Aufwand.
305
Raster-elektronische Untersuchung eines Menschen oder einer Leiche, auch mit Analysenzusatz
20,00 bis 430,00 €
Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung verbundenen Aufwand.
306
Blutentnahme oder Entnahme einer Probe für die genetische Analyse
10,00 €
Das Honorar umfasst eine Niederschrift über die Feststellung der Identität.
307
Herstellung einer Probe für die genetische Analyse und ihre Überprüfung auf Geeignetheit (z. B. DNA-Menge, humane Herkunft, Ausmaß der Degradation)
bis zu 250,00 €
Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe handelt, und eine kurze gutachtliche Äußerung.
308
Entnahme einer Probe für die genetische Analyse von einem Asservat einschließlich Dokumentation:
je Probe
30,00 €
309
Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, bis 16 Systeme:
je Probe
140,00 €
310
Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 16 Systeme:
je Probe
200,00 €
311
Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 30 Systeme:
je Probe
260,00 €
312
Untersuchung von X-STRs, bis 12 Systeme:
je Probe
140,00 €
313
Untersuchung von X-STRs, mehr als 12 Systeme:
je Probe
200,00 €
314
Untersuchung von Y-STRs, bis 17 Systeme:
je Probe
140,00 €
315
Untersuchung von Y-STRs, mehr als 17 Systeme:
je Probe
200,00 €
316
Untersuchung von Y-STRs, mehr als 27 Systeme:
je Probe
260,00 €
317
Untersuchung weiterer DNA-Marker, z. B. mtDNA, SNPs, Indels, DNA-Methylierung, sonstige komplexe genetische Merkmalsysteme:
je Probe
bis zu 300,00 €
318
Biostatistische Berechnungen:
je Probe
30,00 €
Abschnitt 4
Abstammungsgutachten
Vorbemerkung 4:
(1) Das Honorar umfasst die gesamte Tätigkeit des Sachverständigen einschließlich aller Aufwendungen mit Ausnahme der Umsatzsteuer und mit Ausnahme der Auslagen für Probenentnahmen durch vom Sachverständigen beauftragte Personen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das Honorar umfasst ferner den Aufwand für die Anfertigung des schriftlichen Gutachtens und von drei Überstücken.
(2) Das Honorar für Leistungen der in Abschnitt M III 13 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur GOÄ) bezeichneten Art bemisst sich in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,15fachen Gebührensatz. § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2a Satz 1, Abs. 3 und 4 Satz 1 und § 10 GOÄ gelten entsprechend.
400
Erstellung des Gutachtens
170,00 €
Das Honorar umfasst
1. die administrative Abwicklung, insbesondere die Organisation der Probenentnahmen, und
2. das schriftliche Gutachten, erforderlichenfalls mit biostatistischer Auswertung.
401
Biostatistische Berechnungen, wenn der mögliche Vater für die Untersuchung nicht zur Verfügung steht und andere mit ihm verwandte Personen an seiner Stelle in die Begutachtung einbezogen werden (Defizienzfall) oder bei Fragestellungen zur Vollund Halbgeschwisterschaft:
je Person
30,00 €
Beauftragt der Sachverständige eine andere Person mit der biostatistischen Berechnung, werden ihm abweichend von Vorbemerkung 4 Abs. 1 Satz 1 die hierfür anfallenden Auslagen ersetzt.
402
Entnahme einer Probe für die genetische Analyse einschließlich der Niederschrift sowie der qualifizierten Aufklärung nach dem Gendiagnostikgesetz
30,00 €
403
Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, bis 16 Systeme:
je Probe
140,00 €
404
Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 16 Systeme:
je Probe
200,00 €
405
Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 30 Systeme:
je Probe
260,00 €
406
Untersuchung von X-STRs, bis 12 Systeme:
je Probe
140,00 €
407
Untersuchung von X-STRs, mehr als 12 Systeme:
je Probe
200,00 €
408
Untersuchung von Y-STRs, bis 17 Systeme:
je Probe
140,00 €
409
Untersuchung von Y-STRs, mehr als 17 Systeme:
je Probe
200,00 €
410
Untersuchung von Y-STRs, mehr als 27 Systeme:
je Probe
260,00 €
411
Untersuchung weiterer DNA-Marker, z. B. mtDNA, SNPs, Indels, DNA-Methylierung, sonstige komplexe genetische Merkmalsysteme:
je Probe
bis zu 300,00 €
412
Herstellung einer Probe für die genetische Analyse aus anderem Untersuchungsmaterial als Blut oder Mundschleimhautabstrichen einschließlich Durchführung des Tests auf Eignung und Dokumentation:
je Person
bis zu 140,00 €

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAD-90669

1Anm. d. Red.: Anlage 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3229) mit Wirkung v. .