JVEG § 4c

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 4c Rechtsbehelfsbelehrung [1]

Jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form zu enthalten.

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LAAAD-90669

1Anm. d. Red.: § 4c eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2418) mit Wirkung v. 1. 1. 2014.