JVEG § 14

Abschnitt 3: Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern

§ 14 Vereinbarung der Vergütung [1]

Mit Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die häufiger herangezogen werden, kann die oberste Landesbehörde, für die Gerichte und Behörden des Bundes die obersten Bundesbehörde, oder eine von diesen bestimmte Stelle eine Vereinbarung über die zu gewährende Vergütung treffen, deren Höhe die nach diesem Gesetz vorgesehene Vergütung nicht überschreiten darf.

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LAAAD-90669

1Anm. d. Red.: § 14 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 837) mit Wirkung v. 1. 4. 2005.