Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
KSR Nr. 9 vom Seite 4

Aufwendungen für Erststudium oder Erstausbildung als vorweggenommene Werbungskosten

Vorrang des Werbungskostenabzugs wird durch das Abzugsverbot des § 12 Nr. 5 EStG nicht außer Kraft gesetzt

Dipl.-Kaufmann Lukas Hilbert

Bisher versagten Finanzämter Steuerpflichtigen unter Verweis auf § 12 Nr. 5 EStG die Anerkennung vorab entstandener Werbungskosten für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium, sofern die Berufsqualifikation nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgte. Lediglich der nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG auf maximal 4.000 € im Kalenderjahr beschränkte Sonderausgabenabzug wurde zugelassen. Ein Verlustabzug nachS. 5 § 10d EStG – insbesondere in Form des Verlustvortrags – ließ sich so jedoch nicht erreichen, da dieser nur greift, wenn negative Einkünfte vorliegen, die bei Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) nicht ausgeglichen werden. Sonderausgaben werden erst danach bei der Einkommensberechnung (§ 2 Abs. 4 EStG) abgezogen. Der BFH hat nun allerdings in zwei Fällen entschieden, dass durch die berufliche Erstqualifikation vorweggenommene Werbungskosten entstehen können.

Medizinstudium und Pilotenausbildung

Die im Fall VI R 7/10 klagende Steuerpflichtige begehrte die Anerkennung von Aufwendungen für ein nach dem Abitur begonnenes Studium der Humanmedizin. Es handelte sich dabei insbesondere um Kosten für Rechtsverfolgung (Studienplatzklage), Mobilitätsaufwendungen sowie Studiengebühren. Im Verfahren VI ...

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen