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Aufwendungen für Erststudium oder Erstausbildung als vorweggenommene Werbungskosten
Vorrang des Werbungskostenabzugs wird durch das Abzugsverbot des § 12 Nr. 5 EStG nicht außer Kraft gesetzt
Bisher versagten Finanzämter Steuerpflichtigen unter Verweis auf § 12 Nr. 5 EStG die Anerkennung vorab entstandener Werbungskosten für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium, sofern die Berufsqualifikation nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgte. Lediglich der nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG auf maximal 4.000 € im Kalenderjahr beschränkte Sonderausgabenabzug wurde zugelassen. Ein Verlustabzug nachS. 5 § 10d EStG – insbesondere in Form des Verlustvortrags – ließ sich so jedoch nicht erreichen, da dieser nur greift, wenn negative Einkünfte vorliegen, die bei Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) nicht ausgeglichen werden. Sonderausgaben werden erst danach bei der Einkommensberechnung (§ 2 Abs. 4 EStG) abgezogen. Der BFH hat nun allerdings in zwei Fällen entschieden, dass durch die berufliche Erstqualifikation vorweggenommene Werbungskosten entstehen können.
Medizinstudium und Pilotenausbildung
Die im Fall VI R 7/10 klagende Steuerpflichtige begehrte die Anerkennung von Aufwendungen für ein nach dem Abitur begonnenes Studium der Humanmedizin. Es handelte sich dabei insbesondere um Kosten für Rechtsverfolgung (Studienplatzklage), Mobilitätsaufwendungen sowie Studiengebühren. Im Verfahren VI ...