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Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten
Ergänzende Anweisungen der Verwaltung
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat sich ergänzend zu den Verwaltungsanweisungen in R 3.26 EStR geäußert und zu den einzelnen Tätigkeiten Stellung genommen.
Drei Tätigkeitsbereiche begünstigt
§ 3 Nr. 26 EStG begünstigt drei Tätigkeitsbereiche: die
nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare Tätigkeit,
nebenberufliche künstlerische Tätigkeit,
nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.
Einzelfälle
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat in einer alphabetischen Aufzählung zu zahlreichen Einzelfällen Stellung genommen. Gegenüber der bisherigen Anweisung v. (S 2121.1.1-1/19 St 33/St 33) wurden die beiden folgenden Bereiche neu aufgenommen:
Erziehungsbeistand und Betreuungshelfer nach § 30 SGB VIII, Familienhelfer nach § 31 SGB VIII:
Im Rahmen der Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII werden sog. Erziehungs- und Familienhelfer eingesetzt, die das Kind oder den Jugendlichen (§ 30 SGB VIII) oder die Familie (§ 31 SGB VIII) durch pädagogische und therapeutische Hilfen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen oder bei der Erfüllung von Erziehungsaufgaben unterstützen sollen. Sofern kein Dienstvertrag vorliegt, ist eine nebenberufliche Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG begünstig...