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Abstandnahme vom Steuerabzug bei rechtlich unselbständigen Stiftungen
Das BMF hat im Vorgriff auf eine gesetzliche Änderung Folgendes festgelegt: Wird bei einem inländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut ein Konto oder Depot für eine gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG befreite Stiftung i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG auf den Namen eines anderen Berechtigten geführt und ist das Konto oder Depot durch einen Zusatz zur Bezeichnung eindeutig sowohl vom übrigen Vermögen des anderen Berechtigten zu unterscheiden als auch steuerlich der Stiftung zuzuordnen, kann es – abweichend von § 44a Abs. 6 EStG – für die Anwendung des § 44a Abs. 4, 7 und 10 Satz 1 Nr. 3 EStG sowie des § 44b Abs. 6 i. V. mit § 44a Abs. 7 EStG für Kapitalerträge, die nach dem zugeflossen sind, als im Namen der Stiftung geführt behandelt werden.