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Berechnung des Zehn-Jahres-Zeitraums für Vorerwerbe
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG sind „mehrere innerhalb von zehn Jahren” anfallende Vermögensvorteile zusammenzurechnen. Bisher (höchstrichterlich) ungeklärt ist die Rechtsfrage, wie der Zeitraum „innerhalb von zehn Jahren” zu berechnen ist. Die schematische Anwendung der §§ 187 Abs. 1, 188 BGB würde bedeuten, dass letztlich Vorerwerbe außerhalb der tatsächlichen Spanne von zehn Jahren in die Besteuerung einbezogen werden könnten. Eine solche Ausdehnung hält das FG Niedersachsen nicht für gerechtfertigt. Die Berechnung des Zeitraums habe daher so zu erfolgen, dass die natürliche Länge von zehn Jahren zwischen der Schenkung und Vorerwerben nicht überschritten werden dürfe.