BAG Urteil v. - 10 AZR 454/10

Zulässigkeit der Berufung

Gesetze: § 64 Abs 6 ArbGG, § 519 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 519 Abs 3 ZPO

Instanzenzug: Az: 8 Ca 5878/09 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf Az: 16 Sa 235/10 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über den Anspruch auf eine anteilige Sonderzahlung für das Jahr 2009.

Die Klägerin war seit dem als Mitarbeiterin für Wohnungsverwaltungen und Rechnungswesen in Teilzeit (20 Wochenstunden) bei der Beklagten, die drei Mitarbeiter beschäftigte, tätig. Grundlage war der von der Beklagten vorformulierte Arbeitsvertrag vom 7./. In diesem heißt es ua.:

3Mit Schreiben vom kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum .

4Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe jedenfalls eine anteilige Sonderzahlung nach Ziff. 2 Buchst. a des Arbeitsvertrags zu. Die Regelung sei widersprüchlich und intransparent, sodass der Vorbehalt des Bestehens eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses am 30. November eines Kalenderjahres nicht wirksam sei. Sie habe im Hinblick auf die Anwesenheitsprämie vorgeleistet.

Die Klägerin hat beantragt,

6Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Gewährung einer zeitanteiligen Anwesenheitsprämie komme aufgrund der Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht in Betracht.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Gründe

8Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet, da bereits die Berufung der Klägerin unzulässig war.

9I. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung ( - Rn. 17, NZA 2010, 1446). Sie ist deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen ( - Rn. 10, BAGE 121, 18). Erfüllen die Berufung oder ihre Begründung nicht die gesetzlichen Voraussetzungen und ist die Berufung deshalb entgegen der Annahme des Berufungsgerichts unzulässig, hat das Revisionsgericht die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Berufung verworfen wird ( - Rn. 9, NZA 2011, 767 [für den Fall nicht hinreichender Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen]), oder das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung zu verwerfen. Dass das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat, ist ohne Bedeutung (vgl.  - zu 1 der Gründe, AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 33 = EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 37).

10II. Die Berufungsschrift genügt nicht den Anforderungen des § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

111. Danach muss die Berufungsschrift die Bezeichnung des Urteils enthalten, gegen das die Berufung gerichtet wird. Sinn dieser Vorschrift ist, dem Gericht und dem Rechtsmittelgegner Gewissheit zu verschaffen, welches Urteil angefochten werden soll. Notwendig ist demnach, dass aufgrund der Angaben in der Rechtsmittelschrift oder sonstiger Angaben innerhalb der Berufungsfrist die Identität des angefochtenen Urteils unzweifelhaft feststeht ( - zu II 2 a der Gründe, NZA 1997, 456; - 5 AZB 17/82 - zu II 1 der Gründe; - 7 AZB 19/81 - zu II 1 der Gründe; - 2 AZR 844/79 - zu II der Gründe;  - Rn. 6 ff., BGHZ 165, 371; - III ZB 94/02 - zu II 2 a der Gründe, NJW 2003, 1950; GMP/Germelmann ArbGG 7. Aufl. § 64 Rn. 69; Zöller/Heßler ZPO 28. Aufl. § 519 Rn. 30).

122. Die erstinstanzliche Entscheidung ist der Klägerin am zugestellt worden. Die Berufungsfrist lief damit am ab. Der Berufungsschriftsatz ist an diesem Tag um 17:38 Uhr vorab per Telefax ohne Anlagen bei der gemeinsamen Postannahmestelle des Gerichtsgebäudes in der Ludwig-Erhard-Allee 21 eingegangen. Adressiert war er zutreffend an das dort ansässige Landesarbeitsgericht Düsseldorf. In diesem Schriftsatz sind zwar die Parteien und deren Bevollmächtigte richtig bezeichnet und das Verkündungs- und Zustelldatum der erstinstanzlichen Entscheidung angegeben. Die Berufungsschrift enthält aber weder das Aktenzeichen der angegriffenen Entscheidung noch die Angabe, welches erstinstanzliche Gericht diese erlassen hat. Auch war die erstinstanzliche Entscheidung nicht entsprechend § 519 Abs. 3 ZPO beigefügt.

13Der Berufungsschriftsatz vom erfüllt damit entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts die gesetzlichen Anforderungen nicht. Zwar können etwaige Zweifel des Prozessgegners an der Identität der angegriffenen Entscheidung auch noch nach Ablauf der Berufungsfrist behoben werden, wenn dadurch seine Rechtsverteidigung nicht eingeschränkt wird ( - Rn. 10, BGHZ 165, 371). Für das Rechtsmittelgericht muss die Identität der angegriffenen Entscheidung aber bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig feststehen ( - zu II 1 der Gründe; vgl.  - Rn. 12, aaO). Hieran fehlte es mangels Angabe des erstinstanzlichen Gerichts und des Aktenzeichens. Die Identität der angegriffenen Entscheidung ließ sich auch nicht aus den sonstigen Angaben in der Berufungsschrift zweifelsfrei feststellen. Zwar ist im Berufungsschriftsatz für die Beklagte eine Düsseldorfer Adresse angegeben und für die Klägerin eine Adresse in Ratingen, das zum Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichts Düsseldorf gehört. Dies genügt jedoch schon im Hinblick auf § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht, um hinreichend rechtssicher darauf schließen zu können, dass ein Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf angegriffen werden soll. Ebenso wenig ist die Identität der angegriffenen Entscheidung auf andere Weise bis zum Ablauf der Berufungsfrist geklärt worden (vgl. dazu  - zu II 2 a der Gründe, NZA 1997, 456). Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war erst dem nach Fristablauf am eingegangenen Original der Berufung das angefochtene Urteil als Anlage beigefügt.

III. Die Klägerin hat als unterliegende Partei die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen (§ 91 ZPO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2012 S. 1696 Nr. 30
NJW 2011 S. 3052 Nr. 41
CAAAD-90471