Rückstellung für bereits vergütete, aber noch zu erbringende
Indstandhaltungsarbeiten bei einem Baubetreuungsunternehmen
Leitsatz
Ein Baubetreuungsunternehmen,
dessen Aufgabe sich darauf beschränkt, auf eigene Rechnung die
Instandhaltungsarbeiten samt Schönheitsreparaturen für den Eigentümer von
Wohnanlagen vorzunehmen und von diesem im voraus die volle vereinbarte
Vergütung erhält, hat wegen der von ihm noch zu erbringenden
Instandhaltungsleistungen eine Rückstellung zu bilden.
Die Rückstellung (1.) ist nur
insoweit zulässig, als die Verbindlichkeit bis zum Bilanzstichtag
wirtschaftlich verursacht ist. Dementsprechend ist ein angemessener Teil der
laufenden Vergütung der Rückstellung zuzuführen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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