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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 14 K 4872/09 U EFG 2011 S. 1744 Nr. 19

Gesetze: StraBEG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, StraBEG § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, StraBEG § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, StraBEG § 7 Satz 2, StraBEG § 8 Abs. 1 Satz 1, StraBEG § 10 Abs. 2, AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, AO § 173 Abs. 2 Satz 1, AO § 371

Eingetretene Sperrwirkung des § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst a StraBEG bleibt unabhängig vom Verlauf des Steuerfahndungsverfahrens bestehen

Leitsatz

  1. Für die Bestimmung des sachlichen Umfangs der Sperrwirkung des § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a StraBEG in Bezug auf das Erlöschen der Steueransprüche ist bei einem Erscheinen des Fahndungsprüfers auf den gegenüber dem Betroffenen geäußerten Anlass und Umfang der Ermittlungen abzustellen.

  2. Erscheint die Steuerfahndung bei dem Steuerpflichtigen zum Zwecke der Durchsuchung, ist insbesondere maßgeblich, wie ein objektiver Empfänger den bekannt gegebenen Durchsuchungsbeschluss verstehen musste.

  3. Zur steuerartbezogenen und sachverhaltsbezogenen Auslegung des Tatbegriffs.

  4. Die einmal eingetretene Sperrwirkung dauert bis zum Abschluss der Prüfung fort; sie wird nicht durch die Art und das Ergebnis der Ermittlungen im weiteren Prüfungsverlauf beeinflusst.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 835 Nr. 13
EFG 2011 S. 1744 Nr. 19
EAAAD-90051

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 17.02.2011 - 14 K 4872/09 U

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