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OFD Münster 16.08.2011 S 4430, NWB 35/2011 S. 2926

Grunderwerbsteuer | Zeitpunkt der Verwirklichung

Durch das Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer vom 25. 7. 2011 wurde der Grunderwerbsteuersatz in Nordrhein-Westfalen von 3,5 % auf 5 % erhöht (vgl. § 1 des Gesetzes). Diese Erhöhung gilt für alle Erwerbsvorgänge, die nach dem 30. 9. 2011 verwirklicht werden (vgl. § 1 Abs. 2 i. V. mit § 2 des Gesetzes). Die OFD Münster erläutert in der Verfügung v. 16. 8. 2011 und der Anlage hierzu, wann ein Erwerbsvorgang unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls verwirklicht worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist ein grunderwerbsteuerlicher Erwerbsvorgang i. S. von § 1 GrEStG verwirklicht, wenn das auf einen Erwerbsvorgang abzielende Wollen in rechtsgeschäftliche Erklärungen umgesetzt worden ist, wenn also die Vertragspartner im Verhältnis...BStBl 1996 II S. 162BStBl 2006 II S. 604

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