NWB Nr. 35 vom Seite 2913

Steuerliche Förderung der energetischen Sanierung

Carsten Rothbart | Dipl.-Kfm. (FH), Rechtsanwalt, Leiter Steuern und Finanzen beim ZIA, Zentraler Immobilien Ausschuss e. V., in Berlin

Kein Nachruf, sondern ein Aufruf!

Deutschland hat die Energiewende beschlossen. Trotz des Verzichts auf Kernkraft sollen bis 2050 die Treibhausgasemissionen um 80 % gegenüber 1990 reduziert werden. Hierzu ist die Nutzung regenerativer Energiequellen auszubauen. Gleichzeitig muss konsequent Energie eingespart werden – und hier kommt dem Immobiliensektor eine entscheidende Rolle zu, da 40 % des gesamten Energieeinsatzes auf Heizen und die Warmwassererzeugung entfällt. Ein integraler Bestandteil der Energiewende ist folgerichtig das Gesetz zur steuerlichen Förderung energetischer Sanierungen, dem jedoch am die notwendige Zustimmung durch den Bundesrat versagt blieb; auch eine Mehrheit für die Anrufung des Vermittlungsausschusses fand sich in der Länderkammer nicht. Damit ist das weitere Schicksal der Regelungen offen. Dem Vernehmen nach spricht sich das Bundeskabinett, das neben dem Bundestag den Ausschuss anrufen kann, nicht für diesen Schritt aus, während sich eine Vielzahl von Abgeordneten dies durchaus vorstellen kann.

Einige begrüßen die Entscheidung des Bundesrats mit dem Hinweis, dem Steuerrecht bliebe eine weitere Anreicherung durch Lenkungsnormen erspart. Jedoch sollte man nicht außer Acht lassen, dass der Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist und dass sich umweltgerechte Sanierungen erst nach vielen Jahren „rechnen“. Ein finanzieller Anreiz kann für viele die Hürden beseitigen. Dabei ist das Steuerrecht gerade gegenüber anderen Fördermöglichkeiten wie KfW-Mitteln einfach und erspart Verwaltungsaufwand. Es spricht also vieles für das geplante Gesetz!

Wie könnte nun ein Kompromiss aussehen, der die Länder der Regelung zustimmen lässt? Ein wesentlicher Kritikpunkt war die progressionsabhängige Ausgestaltung durch Abzug als Sonderabschreibung oder Sonderausgabe von der Bemessungsgrundlage der Steuer. Diesem Einwand lässt sich jedoch dadurch begegnen, dass man die Regelung des § 35a EStG zum Vorbild nimmt und beispielsweise 3 % des Investitionsbetrags jährlich über die Dauer von zehn Jahren zum Abzug von der Steuerschuld zuließe. Dies entspräche einer Förderung bei einem Steuersatz von 30 %. Die Lösung wäre freilich bei vermieteten Objekten nicht ganz ohne Folgewirkungen, wie ein Blick auf die AfA-Bemessungsgrundlage zeigt. Müssen die Sanierungskosten um den Steuerminderungsbetrag im Sinne eines Zuschusses gekürzt werden, oder ersetzt der Betrag vollständig die Sonderabschreibungen und kommt deshalb eine Hinzurechnung zur Bemessungsgrundlage der AfA nicht in Betracht? Meines Erachtens sollte die progressionsunabhängige Ausgestaltung auf eigengenutzte Objekte beschränkt bleiben, um eine weitere Verkomplizierung des Steuerrechts zu vermeiden.

Auch die Frage der Gegenfinanzierung könnte mit einem kritischen Blick in den letzten Subventionsbericht gelöst werden. Die Immobilienbranche steht für einen kritischen Dialog bereit. Notwendig ist jetzt eine Anrufung des Vermittlungsausschusses, damit ein sachgerechter Ausgleich gefunden werden kann!

Carsten Rothbart

Fundstelle(n):
NWB 2011 Seite 2913
NWB SAAAD-89946