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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 7 K 1600/2009 EFG 2012 S. 146 Nr. 2

Gesetze: EStG §§ 70 Abs. 2, 62 Abs. 1 S. 1, 63, AO § 8

Kindergeldanspruch - Inländischer Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt im Inland bei Auslandsaufenthalt

Leitsatz

Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 EStG hat für Kinder i.S. des § 63 EStG Anspruch auf Kindergeld, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Einen Wohnsitz in diesem Sinne hat nach § 8 AO jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen inne hat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Das Wesen eines Wohnsitzes besteht somit darin, dass objektiv die Wohnung dem Inhaber jederzeit, d.h. wann immer er es wünscht, als Bleibe zur Verfügung steht und von ihm subjektiv zu einer entsprechenden Nutzung auch bestimmt ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 146 Nr. 2
UAAAD-89500

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 13.04.2011 - 7 K 1600/2009

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