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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 7 K 160/11 EFG 2011 S. 1853 Nr. 21

Gesetze: AO §§ 174 Abs. 4 S. 4, 173 Abs. 3 S. 1

Änderung eines angefochtenen Bescheids nach § 174 Abs. 4 AO

Leitsatz

Ist aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 1853 Nr. 21
BAAAD-89499

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 29.04.2011 - 7 K 160/11

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