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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 5 K 215/09

Gesetze: AO §§ 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a, AO § 122 Abs. 2 Nr. 1, AO § 90 Abs. 2, FGO § 47

Antrag auf schlichte Änderung eines Steuerbescheides

Leitsatz

Die Finanzbehörden dürfen nie bei einem Antrag auf schlichte Änderung der nach Beendigung des Einspruchsverfahrens, jedoch während der Klagfrist gestellt worden ist, nur Begründung erneuter Sachprüfung auf die Gründe der 1. Einspruchsentscheidung beziehen, wenn der Steuerpflichtige weder neue Tatsachen, noch neue Beweismittel noch neue rechtliche Gesichtspunkte vorbringt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DAAAD-89494

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 15.04.2011 - 5 K 215/09

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