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FG München Urteil v. - 13 K 1631/08

Gesetze: AO § 162, AO § 140, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 3, EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8, EStG § 5, EStG § 12 Nr. 4, FGO § 96, HGB § 238, HGB § 249, StGB § 73, StGB § 73a, StPO § 102, EStH 2010 H 12.3

Gewinnschätzung bei einem Bordellbetrieb und Berücksichtigung einer strafrechtlichen Verfallsanordnung als Verbindlichkeit oder Rückstellung

Leitsatz

1. Die Gewinnermittlung auf der Basis eines Betriebsvermögensvergleichs nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG ist die vorrangige Gewinnermittlungsart bei Einkünften aus Gewerbebetrieb. In Schätzungsfällen muss deshalb eine Schätzung auf dieser Basis erfolgen.

2. Dies gilt nur dann nicht, wenn keine Buchführungspflicht besteht und der Steuerpflichtige durch die Art der Einrichtung seiner Buchführung oder auf andere Weise eine Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG gewählt und diese Wahl nach außen kenntlich gemacht hat.

3. In einer geschätzten Bilanz ist dem Grunde nach eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten im Hinblick auf den angeordneten Verfall (§ 73 StGB) der Gewinne aus dem Bordellbetrieb zu bilden, da der Verfall durch den Betrieb des Klägers verursacht wurde.

4. Die Bildung einer Rückstellung oder einer Verbindlichkeit für den angeordneten Verfall wird nicht durch ein steuerliches Abzugsverbot (weder durch § 12 Nr. 4 EStG noch durch § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG) ausgeschlossen.

5. Die spätere Verfallsanordnung ist bereits in Form einer Rückstellung zu berücksichtigen, wenn die Straftat aufgedeckt ist. Dies kann regelmäßig im Zeitpunkt eines Durchsuchungsbeschlusses angenommen werden.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AAAAD-89482

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FG München, Urteil v. 25.05.2011 - 13 K 1631/08

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