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FG München Urteil v. - 13 K 2013/09

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6, EStG § 6 Abs. 2 S. 1

Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei umgewidmeten Arbeitsmitteln

Leitsatz

1. Arbeitsmittel eines Arbeitnehmers mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer können nicht bereits im Jahr der Anschaffung voll als Werbungskosten abgesetzt werden, sondern nur in Höhe der AfA, da die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG der Nr. 6 EStG im Rang vorgeht.

2. Ein sofortiger Abzug der Arbeitsmittel als Werbungskosten ist nur dann zulässig, wenn die Aufwendungen für das einzelne Wirtschaftsgut 410 EUR nicht übersteigen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG).

3. Bei einer Umwidmung des Wirtschaftsgutes nach einer vorherigen privaten Nutzung sind die Anschaffungskosten (AK) der betreffenden Wirtschaftsgüter auf die Gesamtnutzungsdauer einschließlich der Zeit vor der Umwidmung zu verteilen. Als AfA in Form von Werbungskosten ist nur der Teil der AK abziehbar ist, der auf die Zeit nach der Umwidmung entfällt.

4. Im Zeitpunkt der Umwidmung beginnt keine neue AfA von einem fiktiven Einlagewert, sondern es ist weiter die fortlaufende AfA nach dem Umwidmungszeitpunkt von den ursprünglichen AK abzuziehen.

5. Eine AfA kann als Werbungskosten bei nichtselbständiger Arbeit auch für Arbeitsmittel angesetzt werden, die der Steuerpflichtige geschenkt bekommen und zunächst privat genutzt hat.

6. Es ist nur dann eine AfA für Arbeitmittel im Streitjahr anzusetzen oder auch eine sofortige Abschreibung für sog. GWG zu berücksichtigen, wenn bei diesen Gegenständen die Gesamtnutzungsdauer das Streitjahr mit umfasst.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 36/2011 S. 3003
ZAAAD-89478

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG München, Urteil v. 29.03.2011 - 13 K 2013/09

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