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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 11 K 2096/09 EFG 2012 S. 115 Nr. 2

Gesetze: EStG 2004 § 10 Abs. 1 Nr. 2b, EStG 2004 § 20 Abs. 1 Nr. 6, EStG § 52 Abs. 36 Satz 5

Steuerpflicht von ausgezahlten Sparanteilszinsen bei einer Lebensversicherung mit Kapitalwahlrecht

Leitsatz

  1. Eine Steuerfreiheit von Sparanteilszinsen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 kommt nur in Betracht, wenn es sich um solche aus einem nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2004 begünstigen Versicherungsvertrag handelt.

  2. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG 2004 enthält eine abschließende Aufzählung der begünstigten Versicherungsverträge.

  3. Ein Kapitallebensversicherungsvertrages mit Kapitalwahlrecht gegen Einmalbeitrag fällt im Gegensatz zu einem entsprechenden Versicherungsvertrag gegen laufende Beitragsleistung nicht unter die Versicherungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2004, mit der Folge, dass die zufließenden rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen bei Auszahlung des Versicherungsvertrages nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 steuerfrei sind.

Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 6 Nr. 27
DStRE 2012 S. 1113 Nr. 18
DStZ 2011 S. 737 Nr. 20
EFG 2012 S. 115 Nr. 2
AAAAD-89469

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 16.06.2011 - 11 K 2096/09

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