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Steuern mobil Nr. 9 vom

Track 08 | Außergewöhnliche Belastungen: Zivilprozesskosten sind grundsätzlich begünstigt

Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH entschieden, dass die Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Anders als bisher ist es nicht mehr Voraussetzung, dass es sich um einen Rechtsstreit mit einer existenziellen Bedeutung für den Steuerpflichtigen handelt.

Auf den VI. Senat des Bundesfinanzhofs ist Verlass: Die für Lohnsteuer und seit kurzem auch wieder für die außergewöhnlichen Belastungen zuständigen Richter meinen es in diesem Jahr wirklich gut mit den Steuerzahlern. Jetzt gibt es ein weiteres, für unsere Mandanten erfreuliches Urteil. Unter Änderung seiner langjährigen Rechtsprechung hat der BFH entschieden: Die Kosten eines Zivilprozesses können grundsätzlich bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Unabhängig vom Gegenstand des Rechtsstreites.

Kosten eines Zivilprozesses hatte die Finanzrechtsprechung bisher nur ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Und zwar nur bei einem Rechtsstreit mit einer existenziellen Bedeutung für den Steuerpflichtigen. ...

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