Last-Minute-Check Verfahrensrecht
3. Aufl. 2011
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Abschnitt 2: Bewertung des Betriebsvermögens
I. Bewertungsgrundsätze
26Die Bewertung für folgende wirtschaftliche Einheiten erfolgt ab dem (mit Rückanwendungsoption für Erwerbe von Todes wegen für die Jahre 2007 und 2008) rechtsformneutral nach den gleichen Bewertungsgrundsätzen:
Gewerbebetriebe (Einzelunternehmen).
Freiberufliche Praxen.
Anteile an Personengesellschaften.
Anteile an Kapitalgesellschaften.
Bewertungsmaßstab ist der gemeine Wert. Dies ergibt sich
für Anteile an Kapitalgesellschaften aus § 11 Abs. 2 Satz 1 BewG;
für Gewerbebetriebe und freiberufliche Betriebe aus § 109 Abs. 1 Satz 1 BewG und
für Anteile an Personengesellschaften aus § 109 Abs. 2 Satz 1 BewG.
Die Ermittlung des gemeinen Werts erfolgt in allen Fällen nach den Grundsätzen des § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 BewG.
Aktien werden unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 BewG mit dem Kurswert bewertet. Maßgebend ist der niedrigste notierte Kurs am Bewertungsstichtag. Liegt eine Kursnotierung am Stichtag nicht vor, ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag notierte Kurs maßgebend. Aktien, bei denen § 11 Abs. 1 BewG keine Anwendung findet, sind mit dem gemeinen Wert zu bewerten.
Bewertungsstichtag ist gem. § 11 ErbStG der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer. Die Entstehung der Steuer regelt § 9 ErbStG. Als Bewertungsstichtage kommen demnach in Betracht:
Bei Erwerben ...