Last-Minute-Check Verfahrensrecht
3. Aufl. 2011
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Abschnitt 2: Steuerbefreiungen
I. Überblick über das System der Steuerbefreiungen
51Für bestimmte Umsätze hat der Gesetzgeber aus wirtschafts-, sozial- und kulturpolitischen Gründen Steuerbefreiungen ausgesprochen (§§ 4 – 8 UStG). So sind Exportumsätze steuerfrei (§ 4 Nr. 1 UStG), um deutsche Produkte im Ausland zu konkurrenzfähigen Preisen anbieten zu können, die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist steuerfrei (§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG), um private Mieten nicht umsatzsteuerlich zu belasten, die Leistungen der Ärzte und Krankenhäuser bleiben unbelastet (§ 4 Nr. 14 UStG), um die Kosten im Gesundheitswesen nicht unnötig zu erhöhen. Die den Lieferungen oder sonstigen Leistungen gleichgestellten unentgeltlichen Wertabgaben sind nach der Rechtsprechung nur dann steuerfrei, wenn dies ausdrücklich im Gesetz geregelt ist; eine Analogie ist nicht möglich.
Regelmäßig entfällt bei steuerfreien Umsätzen der damit zusammenhängende Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Dies gilt nicht bei bestimmten steuerfreien Umsätzen (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 UStG). Wegen der Möglichkeit bei steuerfreien Umsätzen die Vorsteuer geltend zu machen, werden diese Befreiungen echte Steuerbefreiungen genannt. Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzug sind die unechten Steuerbefreiungen.
Die nicht abzugsfähige Vorst...