Last-Minute-Check Verfahrensrecht
3. Aufl. 2011
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Abschnitt 15: Das gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren
I. Allgemeines
276Das Verfahren vor den Finanzgerichten wird durch die Finanzgerichtsordnung (FGO) geregelt. Das Gesetz hat damit den Charakter einer Prozessordnung. Es trägt der sich aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Rechtsweggarantie des Bürgers Rechnung. Die Besonderheit des finanzgerichtlichen Verfahrens besteht in seiner Zweistufigkeit. Im Unterschied zu dem sonst üblichen dreistufigen Gerichtsaufbau fehlt im finanzgerichtlichen Verfahren die untere Instanz. Faktisch wird sie ersetzt durch das Einspruchsverfahren vor den FinBeh. Gerichtliche Instanzen sind danach lediglich die in den Ländern eingerichteten Finanzgerichte (FG) als Tatsachen-Instanzen sowie der BFH als Revisionsinstanz, der in München seinen Sitz hat (vgl. § 2 FGO).
277Personell besteht das FG aus dem Präsidenten, den vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern. Es werden Senate gebildet, die grundsätzlich mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt sind (§ 5 FGO). Bei Streitsachen einfacher Art kommt auch eine Entscheidung durch Einzelrichter in Betracht (§ 6 FGO).
Die Organisation des BFH entspricht dem gleichen Prinzip, allerdings gibt es hier keine ehrenamtlichen Richter (§ 10 FGO). Beim BFH besteht darüber hinaus ...