Last-Minute-Check Verfahrensrecht
3. Aufl. 2011
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Abschnitt 12: Außenprüfung
I. Allgemeines
217Neben der Beweiserhebung im Besteuerungsverfahren (§§ 88, 92 ff. AO) kann die i. d. R. in den Räumlichkeiten des Stpfl. durchgeführte Außenprüfung zur Kontrolle der Besteuerung dienen. Insoweit ist neben den Vorschriften der AO auch die Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) zu beachten.
Abgesehen von Prüfungen, die sich auf mehrere Steuerarten und Besteuerungszeiträume erstrecken, gibt es auch Prüfungen, die sich z. B. nur auf einzelne Steuerarten beschränken (z. B. LSt-Außen- oder USt-Sonderprüfung).
Es handelt sich bei der Umsatzsteuernachschau gem. § 27b UStG oder der sog. betriebsnahen Veranlagung (§ 88 AO), die im Rahmen des ‚normalen’ steuerlichen Ermittlungsverfahrens mit Einverständnis des Stpfl. ohne Prüfungsanordnung beim Stpfl. durchgeführt wird, allerdings nicht um eine Außenprüfung i. S. d. § 193 AO.
II. Zulässigkeit und Prüfungszeitraum
218Die Zulässigkeit der Außenprüfung richtet sich nach § 193 AO:
Gemäß § 193 Abs. 1 AO ist bei Gewerbetreibenden, Land- und Forstwirten sowie bei freiberuflich Tätigen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) eine Außenprüfung stets zulässig. Eine nähere Begründung der Prüfungsanordnung ist nicht erforderlich, so dass die Angabe der Rechtsgrundlage ausreicht (, BStBl 1992 II 274). Nach Ansicht des BFH erstreck...BStBl 1986 II 437