Last-Minute-Check Verfahrensrecht
3. Aufl. 2011
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Abschnitt 11: Haftung
I. Überblick
188Haftung bedeutet Einstehenmüssen für eine fremde Schuld. Deshalb schließen sich Steuerschuld und Haftungsschuld begrifflich aus. Eine steuerliche Haftungsschuld wird regelmäßig durch Gesetz begründet, wobei Haftungstatbestände in der AO, in anderen Steuergesetzen und auch in nichtsteuerlichen Gesetzen normiert sind. In Betracht kommt allerdings auch eine Haftung durch privatrechtliche Verpflichtung, z. B. aufgrund einer Bürgschaft oder eines Schuldversprechens. Derartige Haftungsgründe können nach § 192 AO nur nach zivilrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden. Die nach § 191 AO durch Haftungsbescheid geltend zu machenden Haftungsansprüche bedürfen stets einer gesetzlichen Haftungsgrundlage.
Dabei kommen im Wesentlichen folgende Haftungsnormen in Betracht:
Haftung nach der AO
z. B. § 69 AO – Haftung des Vertreters, § 70 AO – Haftung des Vertretenen, § 71 AO – Haftung des Steuerhinterziehers, § 73 AO – Haftung bei Organschaft, § 74 AO – Haftung des Eigentümers, § 75 AO – Haftung des Betriebsübernehmers
Haftung nach anderen Steuerrechtsnormen
z. B. § 42d EStG – Haftung des Arbeitgebers, § 44 EStG – Haftung für Kapitalertragsteuer, § 20 ErbStG – Haftung für Erbschaftsteuer, § 25d UStG – Haftung des Leistungsempfängers
Haftung nach anderen Normen
z. B. – Erwerb eines Handelsgeschäfts,