Last-Minute-Check Verfahrensrecht
3. Aufl. 2011
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Abschnitt 5: Fristen, Termine und Wiedereinsetzung
I. Termine
78Ein Termin ist ein Zeitpunkt, an dem eine Handlung vorzunehmen ist oder eine Rechtsfolge eintreten soll.
Termine sind – unabhängig davon, ob sie auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fallen – einzuhalten, § 108 Abs. 5 AO. Allerdings kommt Terminen im Steuerrecht keine große Bedeutung zu.
Bei der Ladung zu einer mündlichen Auskunft an Amtsstelle (§ 93 Abs. 5 Satz 1 AO) handelt es sich um einen Termin, da die Auskunft nur zu diesem Zeitpunkt, hingegen nicht davor oder danach geleistet werden kann. Bei den in § 37 Abs. 1 EStG genannten Vorauszahlungsdaten handelt es sich hingegen – entgegen der Formulierung – nicht um Termine, da nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern in dem Zeitraum bis zum genannten Datum zu leisten ist.
II. Fristen
79Eine Frist ist ein Zeitraum, in dem Rechte ausgeübt oder nicht ausgeübt werden können oder Pflichten zu erfüllen sind und nach deren Ablauf rechtliche Folgen eintreten.
1. Fristarten
Es ist zu unterscheiden zwischen behördlichen und gesetzlichen Fristen.
Behördliche Fristen werden im Einzelfall von einer FinBeh nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 5 AO) gesetzt, Bsp.: §§ 222, 361 Abs. 2 AO.
Aus der Nichtbeachtung dieser behördlichen Fristen können sich u...