Last-Minute-Check Verfahrensrecht
3. Aufl. 2011
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Abschnitt 4: Steuerliches Ermittlungsverfahren
65Das Ermittlungs- und das Festsetzungsverfahren werden gemeinsam auch als Veranlagungsverfahren bezeichnet. Im Ermittlungsverfahren versucht die FinBeh unter Berücksichtigung der Besteuerungsgrundsätze und weiterer rechtlicher Regelungen möglichst genau die Besteuerungsgrundlagen (vgl. § 199 Abs. 1 AO) zu ermitteln, auf deren Grundlage dann die Steuer festgesetzt wird.
I. Besteuerungsgrundsätze
1. Gesetzmäßigkeit der Besteuerung
66Aus Art. 20 Abs. 3 GG ergibt sich die Bindung der vollziehenden Gewalt – und damit auch der Finanzverwaltung – an Recht und Gesetz. Daraus folgt, dass die Steuern durch die jeweils zuständige FinBeh gem. § 85 Satz 1 AO nur nach Maßgabe der Gesetze festgesetzt werden dürfen. Deshalb muss die FinBeh entstandene Steueransprüche geltend machen und ihr sind Verträge oder Vergleiche über Steueransprüche verboten. Dies schließt allerdings nicht die Möglichkeit einer tatsächlichen Verständigung (vgl. Rdn. 225) aus.
2. Gleichmäßigkeit der Besteuerung
67Auch der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG findet in § 85 Satz 1 AO seine Entsprechung. Die FinBeh ist verpflichtet, die Steuern gleichmäßig festzusetzen, so dass willkürliche Unterschiede in der Steuerfestsetzung oder -erhebung rechtswidrig sind...