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BMF - IV C 4 -S 7493 - 10/94 BStBl 1994 I S. 377

Umsatzsteuer; Nachweis der Steuerbefreiung für Umsätze an die NATO-Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland durch Unternehmer in den übrigenEG-Mitgliedstaaten (Artikel 15 Nr. 10 2. Gedankenstrich der6. EG-Richtlinie)

Bezug:

Nach Artikel 15 Nr. 10 2. Gedankenstrich der 6. EG-Richtlinie befreien die Mitgliedstaaten die Lieferungen von Gegenständen (ausgenommen neue Fahrzeuge) und Dienstleistungen, die für internationale Einrichtungen bestimmt sind, die von den Behörden des Aufnahmelandes als solche anerkannt sind, sowie für die Mitglieder dieser Einrichtungen. Die Befreiung erfolgt in den Grenzen und zu den Bedingungen, die in den internationalen Übereinkommen über die Gründung dieser Einrichtungen oder in den Abkommen über den Sitz festgelegt sind, unter den im Gastmitgliedstaat festgelegten Beschränkungen. Zu den internationalen Einrichtungen gehören auch die NATO-Hauptquartiere. Die Steuerbefreiung für die in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführten Umsätze an die NATO-Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich somit nach den Voraussetzungen, die für die Steuerbefreiung entsprechender inländischer Umsätze gelten. Diese Voraussetzungen ergeben sich aus Artikel 14 Abs. 2 Buchst. b des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu folgendes:

(...

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BMF v. 09.06.1994 - IV C 4 -S 7493 - 10/94

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