BGH Beschluss v. - IX ZB 135/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Cuxhaven, 12 IN 78/03 vom LG Stade, 7 T 64/10 vom

Gründe

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Der geltend gemachten Gehörsverletzung im Hinblick auf den erst mit der Beschwerdeentscheidung zugeleiteten Schriftsatz des Schuldners vom kommt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Aus der Beschlussbegründung ergibt sich bereits, dass das Beschwerdegericht dem neuen Vortrag des Schuldners, er habe das Wertgutachten von 1997 nicht gekannt, nicht gefolgt ist. Das Beschwerdegericht hat vielmehr deutlich gemacht, dass es - im Hinblick auf das bisherige gegenteilige Vorbringen des Schuldners - insbesondere bezüglich seiner Einwendung, er habe hierüber den Insolvenzverwalter mündlich unterrichtet, die neue Einlassung als unglaubhaft ansieht. Dem betreffenden Schriftsatz des Schuldners kommt mithin keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Gleiches gilt aber auch für das neue Vorbringen der Gläubigerin. Der aus den vorgelegten Anlagen abzuleitende Sachvortrag betrifft den Zustand des Fahrzeuges im Jahre 1999, nicht den hier maßgeblichen Zeitpunkt zwei Jahre später. Die das Jahr 2000 betreffenden Unterlagen weisen keine substantiierten Angaben hinsichtlich des Fahrzeugzustandes und dessen Wert auf.

2. Auch die Gehörsrüge, das Beschwerdegericht habe den Vortrag der Gläubigerin, der Schuldner habe seine Pflichten vorsätzlich verletzt, überhaupt nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen, greift nicht durch. Im angefochtenen Beschluss wird das Vorbringen der Gläubigerin, der Schuldner habe gegenüber dem Insolvenzverwalter den wahren Wert des ihm früher gehörenden Kraftfahrzeugs verschwiegen, ausdrücklich angeführt. Damit wird die geltend gemachte vorsätzliche Begehungsweise unmittelbar angesprochen und belegt, dass das Beschwerdegericht das Vorbringen der Gläubigerin zur Kenntnis genommen hat. Im Rahmen seiner rechtlichen Bewertung vermochte es allerdings kein vorsätzliches Fehlverhalten des Schuldners feststellen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht des Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (, DStRE 2009, 328 Rn. 5 mwN; vom - IX ZR 145/10, n.v. Rn. 6).

3. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht nicht in symptomatischer und damit der Wiederholung und Nachahmung zugänglicher Weise den Umfang und die Intensität der einen Insolvenzschuldner nach der Insolvenzordnung treffenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten grundlegend verkannt.

Die Erwägung des Landgerichts, der Fragenkatalog des Insolvenzverwalters sei unglücklich formuliert und deshalb scheide ein grob fahrlässiges Fehlverhalten des Schuldners aus, knüpft an die Rechtsprechung des Senats an, wonach mehrdeutige Erläuterungen oder unpräzise Anfragen des Insolvenzverwalters den Vorwurf einer grob fahrlässigen Auskunft regelmäßig nicht zu begründen vermögen (, WM 2009, 858 Rn. 11). Unter zulässigkeitsrelevanten Gesichtspunkten ist die vom Tatrichter zu verantwortende Würdigung des Auskunftsverhaltens des Schuldners nicht zu beanstanden.

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

5. Der Prozesskostenhilfeantrag der weiteren Beteiligten zu 1 ist wegen fehlender Erfolgsaussichten (§ 4 InsO, § 114 ZPO) abzulehnen.

Fundstelle(n):
BAAAD-88906