BGH Beschluss v. - V ZR 183/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Görlitz, 1 O 13/07 vom OLG Dresden, 14 U 400/09 vom

Tenor

1.

Auf das Schreiben des Beklagten vom weist der Senat auf Folgendes hin:

Zwar ist anerkannt, dass ein Rechtsmittel - anders als die Klage - auch ohne die Anschrift des Rechtsmittelklägers zulässig ist (, BGHZ 65, 114, 117). Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn der Rechtsmittelführer rechtsmissbräuchlich handelt, weil er Kostenerstattungsansprüche des Gegners vereiteln will (, NJW 2005, 3773; Beschluss vom - III ZB 50/07, [...]; Beschluss vom - XII ZB 46/08, NJW-RR 2009, 1009). Aus dem dem Schreiben des in der Sache 13 U 10/10 und dem Schreiben des Obergerichtsvollziehers G. vom (Az. DRII-2293/10) ergibt sich, dass die in diesem Verfahren genannte Büroanschrift eine reine Postfachanschrift ist, an der sich weder der Beklagte aufhält noch Vermögenswerte vorhanden sind, die eine etwaige Vollstreckung ermöglichen könnten. Der Beklagte hat daher darzulegen, dass das Verschweigen seiner wirklichen Anschrift nicht dem Zweck dient, die im Fall einer Zulassung der Revision möglichen, erheblichen Kostenerstattungsansprüche der Klägerin zu vereiteln. Dass die Klägerin über eine Sicherheit von 50.000 € verfügen soll, ist nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden. Ob die mit Schreiben vom mitgeteilte Anschrift zutrifft, bleibt zu überprüfen.

2.

Es besteht Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme binnen zwei Wochen. Danach wird der Senat über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheiden. Erhebliche Gründe für die Einräumung einer längeren Frist sieht der Senat nicht; steuerrechtliche Erwägungen sind ebenso wie die Kenntnis der englischen Sprache und die US-amerikanischen Einreisebestimmungen offensichtlich irrelevant.

Fundstelle(n):
OAAAD-88877