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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 9 K 9079/08 EFG 2012 S. 35 Nr. 1

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, EStG § 12 Nr. 1

Einrichtung einer anderen Wohnung am Beschäftigungsort nach Kündigung des Mietverhältnisses betreffend die bisherige Wohnung durch den Vermieter

sonstige Kosten der doppelten Haushaltsführung

Leitsatz

1. Die Kosten für die Einrichtung einer neuen Wohnung am Beschäftigungsort sind beruflich veranlasst, wenn der Umzug aufgrund der Kündigung des Mietverhältnisses betreffend die bisher im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzte Wohnung durch den Vermieter erforderlich wurde.

2. Dies gilt – abgesehen von Missbrauchsfällen – auch dann, wenn der Steuerpflichtige gegen die Kündigung des Mietverhältnisses möglicherweise erfolgreich zivilrechtlich hätte vorgehen können.

3. Als „sonstige Kosten” einer doppelten Haushaltsführung sind die Aufwendungen für die in der Wohnung am Beschäftigungsort benötigten – und nicht auf andere Weise (z. B. durch Mitnahme aus dem vorhandenen Hausrat) zu beschaffenden – Einrichtungsgegenstände (Gardinen, Lampen, Möbel, Geschirr etc.) berücksichtigungsfähig.

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 35 Nr. 1
YAAAD-88813

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22.06.2011 - 9 K 9079/08

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