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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 6 K 6130/10

Gesetze: Berliner Vergnügungsteuergesetz § 3 Abs. 2 S. 1 Hamburger Spielgerätesteuergesetz § 4 Abs. 1 GGArt. 100 Abs. 1 S. 1 GGArt. 3 Abs. 1 GGArt. 12 Abs. 1 VwGO§ 47 Abs. 5 VwGO § 183

Verfassungsmäßigkeit der Berliner Vergnügungsteuer für Spielautomaten im Jahr 2000

Kein Normenkontrollverfahren bei vermuteter bloßer Unvereinbarkeit und Erklärung der weiteren Anwendbarkeit des einfachen Gesetzes

Keine Berechtigung der Finanzgerichtsbarkeit zur Unwirksamkeitserklärung einer ungültigen Regelung entsprechend § 47 Abs. 5 VwGO

Leitsatz

1. Auch wenn möglicherweise § 3 Abs. 2 S. 1 des Berliner Vergnügungssteuergesetzes wegen der Besteuerung von Spielgeräten nach dem Stückzahlmaßstab gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, scheidet eine Vorlage an das BVerfG aus, nachdem das Gericht mit Beschluss v. (Az.: 1 BvL 8/05) § 4 Abs. 1 des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar, aber für weiterhin anwendbar erklärt hat. Daraus lässt sich schließen, dass auch die Berliner Regelung weiter anzuwenden wäre.

2. Ist für die Vergnügungsteuer als Gemeindesteuer in Abhängigkeit von der Art der Erhebung – statt dem überwiegenden Verwaltungsrechtsweg – der Finanzrechtsweg gegeben, scheidet eine Unwirksamkeitserklärung wie in § 47 Abs. 5 VwGO mangels entsprechender Regelung in der FGO aus.

Fundstelle(n):
TAAAD-88806

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 08.02.2011 - 6 K 6130/10

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