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FG des Saarlandes Urteil v. - 1 K 1159/07

Gesetze: EStG § 8 Abs. 1, EStG § 11 Abs. 1, EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 19 Abs. 2, EStG § 38, EStG § 41c Abs. 4 S. 2, LStDV § 2 Abs. 1 S. 1, LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 2

Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls vom Arbeitgeber weiter geleistete Versicherungsbeiträge zur Lebens- und Invaliditätsversicherung des (ehemaligen) Arbeitnehmers ohne Verbesserung der rechtlichen bzw. wirtschaftliche Position des Arbeitnehmers gegenüber dem Versicherer kein Arbeitslohn

Leitsatz

1. Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls weiter geleistete Versicherungsbeiträge des (früheren) Arbeitgebers zur Lebens- und Invaliditätsversicherung des (ehemaligen) Arbeitnehmers sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn die weiteren Zahlungen nach Eintritt des Versicherungsfalls die rechtliche bzw. wirtschaftliche Position des Arbeitnehmers gegenüber dem Versicherer objektiv nicht verbessern und der Arbeitnehmer hierdurch also keinen geldwerten Vorteil erlangt.

2. Hiervon ist auszugehen, wenn der ehemalige Arbeitgeber dem damaligen Arbeitnehmer eine Berufsunfähigkeitsrente zugesagt, hierzu einen durch eine Rückdeckungsversicherung gesicherten Versicherungsvertrag mit einem Versicherer abgeschlossen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag beim Ausscheiden des Arbeitnehmers an diesen abgetreten hat, der Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag bei Eintritt des Versicherungsfalls beitragsfrei zu stellen war, der Versicherer jedoch den Eintritt des Versicherungsfalls zunächst bestritten, nach jahrelangem Rechtsstreit aber letztendlich doch anerkannt hat, und wenn der ehemalige Arbeitgeber die Versicherungsprämien nur zur Vermeidung von Rechtsnachteilen für den Arbeitnehmer vorsorglich weiter entrichtet hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ZAAAD-88804

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Nutzungsdauer:
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FG des Saarlandes, Urteil v. 26.01.2011 - 1 K 1159/07

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