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Das Feststellungsverfahren nach §§ 151 ff. BewG
Zuständigkeitsfragen und Antworten
Zur Umsetzung des Feststellungsverfahrens nach §§ 151 ff. BewG sind in der Praxis vermehrt Fragen zur inhaltlichen sowie örtlichen Zuständigkeit aufgetreten. Inhaltlich ist die Anwendung des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG z. T. streitig. Ist bei den unter Nr. 4 genannten „sonstigen Vermögensgegenständen und Schulden” ein Anteil an der z. B. vermögensverwaltenden Gesellschaft festzustellen, oder werden Anteile an jedem einzelnen Vermögensgegenstand ermittelt? (s. hierzu auch ausführlich Höne, NWB-EV 11/2009 S. 402); Auch die örtliche Zuständigkeit ist in den Fokus gerückt. § 152 BewG gibt zwar vor, welche Finanzämter für die gesonderten Feststellungen nach § 151 Abs. 1 BewG zuständig sind. Aber zu welchem Zeitpunkt müssen diese Voraussetzungen des § 152 BewG vorliegen – zum Zeitpunkt der Feststellung oder zum Bewertungsstichtag? Der nachfolgende Beitrag geht auf die aktuellen Zweifelsfragen sowie deren Hintergründe ein und bietet ausführliche Lösungshinweise.
I. Die gesonderte Feststellung
Durch Art. 18 des JStG 2007 v. (BGBl 2006 I S. 2878) ist das Bewertungsgesetz (BewG) um einen fünften Abschnitt „Gesonderte Feststellung” (§§ 151–158 BewG) ergänzt worden.
Die für Vermögensübertragungen mit einer Steuerentstehung nach dem geltenden Regelungen der §§ 151 ff. BewG ergänzen die Vorschri...