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BFH 08.06.2011 I R 90/10, NWB 33/2011 S. 2762

Einkommensteuer | Nachträgliche Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags

Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Wird der Investitionsabzugsbetrag (§ 7g Abs. 1 Satz 1 EStG 2002 n. F.) mit der Steuererklärung des Abzugsjahres geltend gemacht, ist daraus auf eine Investitionsabsicht im Investitionszeitraum zu schließen. Dies gilt auch dann, wenn die Steuererklärung erst im Einspruchsverfahren gegen einen Schätzungsbescheid abgegeben wird. (2) Das Nachweiserfordernis des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG 2002 n. F. ist in zeitlicher Hinsicht nicht an den Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung gebunden. Bereits eingereichte Unterlagen können noch im Einspruchs- bzw. Klageverfahren vervollständigt werden.

Anmerkung:

Die Vornahme eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG n. F. ist danach mit Abgabe der Steuererklärung zu beantragen und der Antrag im Fall verspäteter Abgabe noch ...

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